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Wann die Kasse Lupen und Bildschirmlesegeräte zahlt

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Lupen und Lesegeräte zahlt die Krankenkasse, wenn ein Augenarzt den Bedarf an Vergrößerung gemessen hat. Lupen gibt es ab 1,5-facher Vergrößerung, Bildschirmlesegeräte meist ab 6-facher. Erwachsene müssen dafür in der Regel mit der besten Brille auf dem besseren Auge höchstens 0,3 sehen, also 30 Prozent.

Vergrößerungsbedarf für Lupen
ab 1,5-fach
Gemeinsamer Bundesausschuss, Hilfsmittel-Richtlinie, Stand 16. Mai 2025
Vergrößerungsbedarf für elektronische Lesehilfen
in der Regel ab 6-fach
Gemeinsamer Bundesausschuss, Hilfsmittel-Richtlinie, Stand 16. Mai 2025
Schwerbehinderte mit Blindheit oder Sehbehinderung
4 Prozent von gut 7,8 Millionen
Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13. Juli 2026, Stand 31. Dezember 2025
Eine ältere Frau betrachtet am Tisch ein altes Foto durch eine Lupe.
Eine Lupe zahlt die Kasse ab 1,5-facher Vergrößerung, wenn der Augenarzt sie verschreibt. Bild: KI generiert.

Lupen und Lesegeräte helfen, wo die Brille nicht mehr reicht

Eine Brille gleicht aus, dass das Auge das Licht falsch bricht. Ist aber die Netzhaut selbst geschädigt, etwa bei einer Makuladegeneration, bleibt das Bild auch mit der besten Brille unscharf. Dann hilft nur Vergrößerung. Die Schrift wird größer abgebildet und fällt so auf mehr gesunde Sehzellen.

Es gibt zwei Familien. Optische Hilfen arbeiten mit Linsen, etwa Hand-, Stand- und Leselupen, Lupenbrillen und Fernrohre. Elektronische Hilfen arbeiten mit Kamera und Bildschirm, etwa Bildschirmlesegeräte und elektronische Lupen für die Tasche.

Die Tabelle zeigt die wichtigsten Hilfen. Die Beträge sind die alten Kassenpreise bis Februar 2025 und dienen nur als Größenordnung. Eine Handlupe mit Licht lag bei 49,50 Euro, eine Standlupe mit Licht bei 64,95 Euro. Für eine kleine elektronische Lupe waren es 464,00 Euro.

Vergrößernde Sehhilfen mit den alten Kassenpreisen vom 1. Oktober 2021 ohne Mehrwertsteuer. Diese Preise sind seit dem 1. März 2025 aufgehoben.
HilfeWofürAlter Kassenpreis
LupenbrilleLesen mit freien Händenkein eigener Betrag
Handlupe ohne oder mit Lichtkurzes Lesen unterwegs, Preisschilder, Beipackzettel36,90 oder 49,50 Euro
Standlupe ohne oder mit Lichtlängeres Lesen am Tisch55,95 oder 64,95 Euro
Fernrohrbrillestarke Vergrößerung in der Nähe, nur im Einzelfallkein eigener Betrag
HandfernrohrFerne, etwa Straßennamen und Fahrplänekein eigener Betrag
Elektronische Lupe, 4,3 bis 5 Zollmobiles Lesen mit Zoom und Kontrast464,00 Euro
Bildschirmlesegerät am festen PlatzLesen und Schreiben am Tisch, auch mit Vorlesenkein eigener Betrag

Wer Anspruch auf eine vergrößernde Sehhilfe hat

Für Erwachsene gilt dieselbe Schwelle wie bei jeder anderen Sehhilfe. Sie sehen mit der besten Brille auf dem besseren Auge höchstens 0,3, also 30 Prozent. Oder Ihr Blickfeld beider Augen ist auf 10 Grad eingeengt. Bei vergrößernden Sehhilfen ist das fast immer der entscheidende Punkt.

Wichtig ist die Reihenfolge. Zuerst wird mit der besten Brille gemessen. Erst wenn die Brille ausgereizt ist und Sie trotzdem höchstens 0,3 sehen, ist die Schwelle erreicht. Die zweite Schwelle von 6,25 Dioptrien hilft bei Netzhautschäden selten, weil die Brechkraft dort oft normal ist.

Bis zum 18. Geburtstag gibt es keine Schwelle. Wie viele Menschen betroffen sind, zeigt die amtliche Statistik nur grob. Ende 2025 lebten gut 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen in Deutschland. Bei 4 Prozent von ihnen lag Blindheit oder eine Sehbehinderung vor, das sind rund 310.000 Menschen.

Was diese Zahlen bedeuten, erklärt der Ratgeber Sehschärfe in Prozent.

Nur der Augenarzt darf eine Lupe auf Kassenkosten verschreiben

Bei vergrößernden Sehhilfen sind die Regeln strenger als bei Brillengläsern. Verschreiben darf sie nur ein Facharzt für Augenheilkunde, der die Art der Hilfe selbst bestimmen kann. Er kann dabei mit einem gut ausgestatteten Optiker zusammenarbeiten. Der Optiker misst, passt an und lässt Sie ausprobieren, das Rezept kommt aber aus der Praxis.

Der Bedarf an Vergrößerung wird nicht geschätzt. Der Augenarzt muss ihn mit einer anerkannten Methode messen und aufschreiben, etwa mit einer Lesetafel. Er prüft auch, ob Sie mit der Hilfe gut zurechtkommen. Maßgeblich ist, was Sie im Alltag lesen müssen.

  1. Sagen Sie in der Praxis, was Sie nicht mehr lesen können, etwa Post, Beipackzettel, Preisschilder oder Bücher.
  2. Lassen Sie den Bedarf an Vergrößerung messen und aufschreiben. Er entscheidet, ob eine Lupe reicht oder ein Lesegerät in Frage kommt.
  3. Gehen Sie mit dem Rezept zu einem Optiker, der solche Hilfen führt. Für Bildschirmlesegeräte gibt es auch spezialisierte Anbieter.
  4. Probieren Sie mehrere Geräte mit Ihrem eigenen Lesestoff aus. Prüfen Sie Zoom, Kontrast, Licht und ob Sie die Tasten ohne Hinsehen finden.
  5. Klären Sie vor der Bestellung, ob die Kasse genehmigen muss und ob sie das Gerät nur leiht.
  6. Lassen Sie sich persönlich in den Gebrauch einweisen, auch in Pflege und Reinigung.

Eine neue Lupe oder ein neues Gerät gibt es nur, wenn sich Ihr Bedarf an Vergrößerung deutlich geändert hat. Das muss neu gemessen werden. Ein Gerät, das nur alt wirkt, reicht als Grund nicht.

Was die Kasse bei Lupen und Lesegeräten nicht zahlt

Einiges ist ausdrücklich ausgeschlossen. Dazu gehören Fernrohrbrillen für mittlere Entfernung und Ferne, eigene Lampen zum Ausleuchten und Fresnel-Linsen, also flache Folienlupen. Für die Ferne bleiben Handfernrohre, die sich scharf stellen lassen.

Dazu kommt eine Grenze aus dem Gesetz. Gegenstände des täglichen Lebens zahlt die Kasse nicht. Monitor, Laptop, Tablet oder PC gehören dazu, auch wenn Sie sie mit einem Lesegerät nutzen. Die Kasse zahlt das Kamerasystem, nicht den Bildschirm daran.

Kommt eine Lupe oder ein Lesegerät auf Kassenkosten in Frage?

Sehen Sie mit der besten Brille auf dem besseren Auge höchstens 0,3, oder ist Ihr Blickfeld auf 10 Grad eingeengt?

Ja

Hat der Augenarzt einen Bedarf von mindestens 1,5-facher Vergrößerung gemessen?

Ja

Liegt der Bedarf bei mindestens 6-facher Vergrößerung?

Ja

Dann kommen auch elektronische Hilfen in Frage, etwa Bildschirmlesegeräte oder elektronische Lupen. Monitor oder Rechner zahlen Sie selbst.

Nein

Dann sind Lupen vorgesehen, etwa Hand-, Stand- oder Leselupen, auch mit Licht, oder Lupenbrillen.

Nein

Dann fehlt die Voraussetzung. Lassen Sie prüfen, ob eine stärkere Lesebrille reicht.

Nein

Sind Sie jünger als 18 Jahre?

Ja

Dann gibt es keine Schwelle. Entscheidend ist der gemessene Bedarf an Vergrößerung.

Nein

Dann zahlen Sie die Hilfe meist selbst. Prüfen Sie, ob die Beihilfe oder ein Träger für den Arbeitsplatz einspringt.

Ab 18 zahlen Sie auch hier eine Zuzahlung, 10 Prozent des Preises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Ab 2027 sind es mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Bei einem Bildschirmlesegerät für mehrere Tausend Euro ist das immer der Höchstbetrag.

Woran Sie ein gutes Bildschirmlesegerät erkennen

Damit die Kasse ein Gerät zahlt, muss es in ihrer Liste zugelassener Hilfsmittel stehen und deren Anforderungen erfüllen. Für Bildschirmlesegeräte lassen sich diese Anforderungen als Prüfliste für den Termin lesen.

  • Schriftgröße, Farben und Kontrast lassen sich einstellen. Probieren Sie das mit Ihrem eigenen Lesestoff aus.
  • Es gibt eine kontrastreiche Schwarz-Weiß-Darstellung, die sich umkehren lässt. Weiße Schrift auf Schwarz ist für viele Augen angenehmer.
  • Die Vergrößerung lässt sich frei wählen, und das Bild bleibt in jeder Stufe ruhig.
  • Die Tasten lassen sich leicht unterscheiden. Testen Sie das mit den Händen, ohne hinzusehen.
  • Das Licht blendet nicht und spiegelt nicht. Prüfen Sie das bei Tageslicht und bei Lampenlicht.
  • Zur Versorgung gehört eine persönliche Einweisung in Gebrauch, Zubehör, Pflege und Reinigung.

Es gibt vier Bauformen. Geräte am festen Platz haben den größten Bildschirm, manche mit Vorlesefunktion. Tragbare Geräte lassen sich mitnehmen. Elektronische Lupen mit 4,3 bis 7 Zoll passen in die Tasche. Kamerasysteme schließen Sie an einen vorhandenen Computer an.

Beihilfe, Arbeitsplatz und Ausgleiche neben der Kasse

Für Beamte gelten bei der Beihilfe des Bundes dieselben Schwellen. Lupen sind ab 1,5-facher, elektronische Hilfen ab 6-facher Vergrößerung erstattungsfähig, jeweils auf Rezept vom Augenarzt. Mehr dazu steht im Ratgeber Brille mit Beihilfe.

Brauchen Sie die Hilfe für den Arbeitsplatz, ist oft ein anderer Träger zuständig. Hilfen für die Arbeit laufen über die Rentenversicherung oder das Integrationsamt, mit einem eigenen Antrag. Auch Grad der Behinderung und Blindengeld folgen eigenen Regeln.

Die Kassenstatistik zeigt einen Unterschied. Bei Hilfsmitteln für Blinde zahlten die Kassen 2025 im Schnitt 1.453,69 Euro je Fall, einen Aufpreis gab es nur in 1,31 Prozent der Fälle. Bei Sehhilfen insgesamt, mit allen Brillengläsern, waren es 127,28 Euro je Fall, und 43,44 Prozent zahlten etwas dazu.

Häufige Fragen

Ab welchem Vergrößerungsbedarf zahlt die Krankenkasse eine Lupe?

Ab 1,5-facher Vergrößerung, gemessen und aufgeschrieben vom Augenarzt. Vorgesehen sind zuerst Hand-, Stand- und Leselupen, auch mit Licht, oder Lupenbrillen. Elektronische Hilfen gibt es in der Regel erst ab 6-facher Vergrößerung.

Zahlt die Krankenkasse ein Bildschirmlesegerät?

Ja, wenn der Bedarf bei mindestens 6-facher Vergrößerung liegt und der Augenarzt es verschreibt. Erwachsene müssen dafür in der Regel mit der besten Brille höchstens 0,3 sehen. Monitor oder Rechner zahlt die Kasse nicht.

Wer darf vergrößernde Sehhilfen verschreiben?

Nur Fachärzte für Augenheilkunde, die die Art der Hilfe selbst bestimmen können. Sie können dabei mit einem gut ausgestatteten Optiker zusammenarbeiten. Der Optiker misst und passt an, das Rezept kommt aber vom Augenarzt.

Übernimmt die Kasse einen Monitor oder ein Tablet?

Nein. Monitor, Laptop, Tablet und PC gelten als Gegenstände des täglichen Lebens. Die Kasse zahlt sie auch dann nicht, wenn Sie sie mit einem Lesegerät nutzen.

Wann bekomme ich eine neue Lupe oder ein neues Lesegerät?

Nur wenn sich Ihr Bedarf an Vergrößerung deutlich geändert hat und das neu gemessen wurde. Die Regel von 0,5 Dioptrien für Brillengläser gilt hier nicht.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch: Hilfsmittel, Absätze 2, 5, 7 und 8, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 61 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch: Zuzahlungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 139 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch: Hilfsmittelverzeichnis, Absätze 1 und 2, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, § 12 Absätze 1 und 5 sowie § 16, Fassung vom 20. Februar 2025, in Kraft seit 16. Mai 2025, Gemeinsamer Bundesausschuss,
  5. Fortschreibung der Produktgruppe 25 Sehhilfen des Hilfsmittelverzeichnisses vom 20. Februar 2025, Produktuntergruppen 25.21.80 bis 25.21.89, GKV-Spitzenverband,
  6. Bekanntmachung des GKV-Spitzenverbandes über Festbeträge für Sehhilfen vom 21. Juni 2021, Abschnitt 2.10 Vergrößernde Sehhilfen, GKV-Spitzenverband, bereitgestellt über das Transparenzportal Bremen,
  7. Festbeträge für Hilfsmittel, Hinweis auf die Aufhebung der Festbeträge für Sehhilfen zum 1. März 2025, GKV-Spitzenverband,
  8. Achter Bericht über die Entwicklung der Mehrkosten bei Versorgungen mit Hilfsmitteln, Berichtszeitraum 2025, Anhang I zu den Produktgruppen 07 und 25, GKV-Spitzenverband,
  9. Bundesbeihilfeverordnung, Anlage 11 Abschnitt 4: Sehhilfen, Unterabschnitt 4 vergrößernde Sehhilfen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  10. 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen leben in Deutschland, Pressemitteilung Nr. 246 vom 13. Juli 2026, Statistisches Bundesamt,

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Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026.